BFH - Urteil vom 11.03.2004
VII R 19/02
Normen:
AO (1977) § 69 § 361 Abs. 2 § 191 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1486
BFH/NV 2004, 1123
BFHE 205, 335
BStBl II 2004, 967
DB 2004, 1476
DB 2004, 50
DStRE 2004, 917
GmbHR 2004, 1099
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 22.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2460/00

Vertreterhaftung für Umsatzsteuerschuld

BFH, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen VII R 19/02

DRsp Nr. 2004/10882

Vertreterhaftung für Umsatzsteuerschuld

»In den Fällen, in denen einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit einer Umsatzsteuerschuld noch nicht entsprochen worden ist und in denen der Haftungsschuldner die Steuerschuld nicht entrichtet und entsprechende Mittel zur Begleichung der Steuerschuld auch nicht bereitgehalten hat, ist hinsichtlich der Verwirklichung des Haftungstatbestandes des § 69 AO 1977 nicht auf den Zeitpunkt der --späteren-- tatsächlichen Fälligkeit, sondern auf den der gesetzlichen Fälligkeit des Steueranspruchs abzustellen. Mit der so verstandenen Verwirklichung des Haftungstatbestandes zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt beginnt zugleich der Lauf der Festsetzungsverjährung für den Haftungsanspruch gemäß § 191 Abs. 3 AO 1977

Normenkette:

AO (1977) § 69 § 361 Abs. 2 § 191 Abs. 3 ;

Gründe: