FG Berlin, vom 22.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2460/00
Vertreterhaftung für Umsatzsteuerschuld
BFH, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen VII R 19/02
DRsp Nr. 2004/10882
Vertreterhaftung für Umsatzsteuerschuld
»In den Fällen, in denen einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit einer Umsatzsteuerschuld noch nicht entsprochen worden ist und in denen der Haftungsschuldner die Steuerschuld nicht entrichtet und entsprechende Mittel zur Begleichung der Steuerschuld auch nicht bereitgehalten hat, ist hinsichtlich der Verwirklichung des Haftungstatbestandes des § 69AO 1977 nicht auf den Zeitpunkt der --späteren-- tatsächlichen Fälligkeit, sondern auf den der gesetzlichen Fälligkeit des Steueranspruchs abzustellen. Mit der so verstandenen Verwirklichung des Haftungstatbestandes zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt beginnt zugleich der Lauf der Festsetzungsverjährung für den Haftungsanspruch gemäß § 191 Abs. 3AO 1977.«