FG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2009
1 K 420/06 U
Normen:
UStG § 13b Abs. 1 Nr. 2; UStG § 13b Abs. 2 Satz 1; InsO § 170 Abs. 2; InsO § 173 Abs. 1; InsO § 173 Abs. 2; InsO § 208;

Verwertung von Sicherungsgut im Insolvenzverfahren; Übergang der Steuerschuld auf den Sicherungsnehmer nach § 13b UStG; Verwertung; Sicherungsgut; Insolvenzverfahren; Sicherungsnehmer; Insolvenzverfahren; Vorinsolvenzliches Herausgabeverlangen; Masseunzulänglichkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2009 - Aktenzeichen 1 K 420/06 U

DRsp Nr. 2010/16438

Verwertung von Sicherungsgut im Insolvenzverfahren; Übergang der Steuerschuld auf den Sicherungsnehmer nach § 13b UStG; Verwertung; Sicherungsgut; Insolvenzverfahren; Sicherungsnehmer; Insolvenzverfahren; Vorinsolvenzliches Herausgabeverlangen; Masseunzulänglichkeit

1. Auch bei Herausgabe von Sicherungsgut an den Sicherungsnehmer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt eine Lieferung der Gemeinschuldnerin an den Sicherungsnehmer und die Weiterlieferung an den erwerbenden Dritten erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sicherungsnehmer die sicherungsübereigneten Gegenstände verwertet. 2. Liegt dieser Zeitpunkt nach der Insolvenzeröffnung, erfolgt die Lieferung nicht "außerhalb des Insolvenzverfahrens" i. S. d. § 13b UStG, so dass ein Übergang der Steuerschuld auf den Sicherungsnehmer ausscheidet. 3. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hindert den Erlass eines Steuerbescheides gegen den Insolvenzverwalter nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 1 Nr. 2; UStG § 13b Abs. 2 Satz 1; InsO § 170 Abs. 2; InsO § 173 Abs. 1; InsO § 173 Abs. 2; InsO § 208;

Gründe

Streitig ist die Reichweite von § 13b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - .

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Firma Autohaus A. GmbH Co. KG.