BFH - Urteil vom 20.12.2012
V R 23/11
Normen:
InsO § 80; UStG 2005 § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
Sächsisches FG, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 535/10

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung im Insolvenzfall

BFH, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen V R 23/11

DRsp Nr. 2013/3297

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung im Insolvenzfall

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, dem Insolvenzverwalter zu. Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus.

Normenkette:

InsO § 80; UStG 2005 § 19 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Handwerker. Über sein Vermögen wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 20. Mai 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab im Verfahren jährlich Umsatzsteuererklärungen ab, mit denen er die seinem Verwaltungs- und Verfügungsrecht (§ 80 der Insolvenzordnung -- InsO --) unterliegenden Umsätze nach der Regelbesteuerung versteuerte. Am 1. April 2006 nahm der Kläger eine neue Tätigkeit als Maler und Fußbodenleger auf, die er mit nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung unpfändbaren Gegenständen ausübte.