FG Nürnberg - Urteil vom 13.08.2002
II 182/00
Normen:
UStG § 9 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a ; UStG § 27 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 819
EFG 2003, 575

Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Vermietung eines Gebäudes an ein Bankinstitut

FG Nürnberg, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen II 182/00

DRsp Nr. 2003/6682

Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Vermietung eines Gebäudes an ein Bankinstitut

Bei Vermietung eines Gebäudes an ein Bankinstitut kann nicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 2 UStG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG (Übergangsvorschrift: Nichtanwendung von § 9 Abs. 2 UStG bei Neubauten mit Baubeginn vor dem 11. 11. 1993 und Fertigstellung vor dem 1. 1. 1998) verzichtet werden, wenn das Gebäude nach dem 11. 11. 1993 so umfassend saniert und umgebaut wurde, dass nicht mehr von einem Altbau im klassischen Sinne gesprochen werden kann.

Normenkette:

UStG § 9 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a ; UStG § 27 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für die Vermietung des Gebäudes an ein Bankinstitut gem. § 9 Abs. 2 UStG in der Fassung von 1994 auf die Steuerbefreiung verzichten kann.

Die Klägerin hat mit notarieller Urkunde vom 29.12.1993 das Grundstück A.-Str. 21 in B. mit 2.787 qm zu einem Kaufpreis von 1.950.000 DM erworben. Am 27.11.1995 ist eine Teilfläche von 1.990 qm zu einem Kaufpreis von 1.050.000 DM weiterveräußert worden. Auf dem Restgrundstück stand eine im Jahre 1886 errichtete Villa, die von der Klägerin ab Ende 1994 umgebaut worden ist.