Die klagende Stadt (im folgenden Klägerin) nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Erstattung von Leistungen in Anspruch, die sie als Sozialhilfeträgerin seiner geschiedenen Ehefrau gewährt hat. Der Beklagte beruft sich darauf, Unterhaltsansprüche bestünden nicht, weil ein wirksamer Unterhaltsverzicht vorliege.
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