BFH - Beschluß vom 27.08.1998
V B 43/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 224
GmbHR 1999, 311

Verzicht einer GmbH auf Wettbewerbsverbot

BFH, Beschluß vom 27.08.1998 - Aktenzeichen V B 43/98

DRsp Nr. 1999/512

Verzicht einer GmbH auf Wettbewerbsverbot

Von einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch ist auch dann auszugehen, wenn eine GmbH gegenüber ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern auf die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots gegen eine bestimmte Minderung der Geschäftsführervergütung verzichtet.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die 1984 entstand. Sie befaßt sich mit der Vermittlung von Versicherungen, Wohnungsverkäufen, Vermietungen und Werbung sowie mit der Vermittlung von Sportlern. Ihre beiden zu 50 v.H. beteiligten Gesellschafter unterhielten vor der Gründung der Klägerin entsprechende Einzelunternehmen, die sie im gegenseitigen Einverständnis auch während und nach der Gründung der Klägerin bis zum 31. Dezember 1987 fortführten.

In einer Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 1985 faßten die Gesellschafter u.a. folgenden Beschluß: