FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.04.2010
1 K 4936/09
Normen:
UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; UStG § 24 Abs. 1 S. 3; UStG § 24 Abs. 1 S. 4; UStG § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; UStG § 22 Abs. 1 S. 1; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 3; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1; UStG § 15; EWGRL 388/77 Art. 25; EWGRL 388/77 Anhang B, 4. Spiegelstrich; BewG § 51; BewG § 51a; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2;

Von Landwirt erbrachte Leistungen im Rahmen einer Pferdepension und Reitpferdvermietung unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz und nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 1 K 4936/09

DRsp Nr. 2010/11601

Von Landwirt erbrachte Leistungen im Rahmen einer Pferdepension und Reitpferdvermietung unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz und nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen

1. Die von einem Landwirt im Rahmen einer Pferdepension und Reitpferdvermietung erbrachten Leistungen unterliegen dem vollen Steuersatz und nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für landwirtschaftliche Betriebe. 2. Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG erfasst nur die Lieferung der in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Andere Umsätze, die der Pauschallandwirt im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs tätigt, unterliegen der allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelung. 3. Bei dem Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung des Reitsports genutzt werden und damit der Freizeitgestaltung dienen, handelt es sich nicht um "Hüten, Zucht und Mästen von Vieh" im Sinne von Anhang B, 4. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG. Dies setzt vielehr voraus, dass die beteffenden Tiere im Regelfall im Rahmen der landwirtschaftliche Produktion eingesetzt werden.