BFH - Vorlagebeschluss vom 16.03.2017
V R 38/16
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 21; FahrlG § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 10, § 11, § 13; Fahrschüler-Ausbildungsordnung § 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j, Art. 133, Art. 134; Richtlinie 2006/126/EG Art. 4;
Fundstellen:
BFHE 258, 167
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 10284/15

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb einer Fahrschule

BFH, Vorlagebeschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen V R 38/16

DRsp Nr. 2017/9813

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb einer Fahrschule

Der Senat legt dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1. Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1? 2. Sollte Frage 1 zu bejahen sein: Kann sich die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den gesetzlichen Regelungen über die Fahrlehrerprüfung und die Erteilung der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis im Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (BGBl I 1969, 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I 2016, 2722, FahrlG) und dem Gemeinwohlinteresse an der Ausbildung von Fahrschülern zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern ergeben? 3. Sollte Frage 2 zu verneinen sein: Setzt der Begriff des "Privatlehrers" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Einzelunternehmer handelt? 4. Sollten Fragen 2 und 3 zu verneinen sein: