BFH - Beschluss vom 10.06.2020
V R 6/18
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 48; Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 3, Art. 122;
Fundstellen:
BB 2020, 2389
BB 2020, 2596
BFH/NV 2020, 1394
BStBl II 2021, 890
DStR 2020, 2426
DStRE 2020, 1403
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 668/16

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus Lieferungen von Brennholz

BFH, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen V R 6/18

DRsp Nr. 2020/15252

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus Lieferungen von Brennholz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff des Brennholzes in Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er jegliches Holz umfasst, das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist? 2. Kann ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, dessen Anwendungsbereich entsprechend Art. 98 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG anhand der Kombinierten Nomenklatur genau abgrenzen?