BFH - Urteil vom 28.05.2009
V R 7/08
Normen:
UStG § 4; AO § 164 Abs. 2; 31977L0092 Art. 2 Abs. 1; 31977L0388 Art. 13;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 132/05

Voraussetzung der Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter; Anforderungen an die Funktionen einer Versicherungsvermittlung und eine damit zusammenhängende Zuführungsprovision; Erfordernis konkreter Vertragsbeziehungen zu Versicherten im Rahmen der Vermittlungstätigkeit eines Versicherungsvertreters

BFH, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen V R 7/08

DRsp Nr. 2009/21105

Voraussetzung der Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter; Anforderungen an die Funktionen einer Versicherungsvermittlung und eine damit zusammenhängende "Zuführungsprovision"; Erfordernis konkreter Vertragsbeziehungen zu Versicherten im Rahmen der Vermittlungstätigkeit eines Versicherungsvertreters

1. Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen, nämlich die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammen zu führen. 2. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsmakler am Abschluss eines Versicherungsvertrages potentiell interessierte Personen nachweist und hierfür eine sog. "Zuführungsprovision" erhält.

Normenkette:

UStG § 4; AO § 164 Abs. 2; 31977L0092 Art. 2 Abs. 1; 31977L0388 Art. 13;

Gründe:

I.

Streitig ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) für die Benennung von am Abschluss von Versicherungen interessierten Kunden gegenüber einem Versicherungsmakler gegen Unterprovision.