Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet, denn die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist offensichtlich in dem vom Finanzgericht entschiedenen Sinne zu beantworten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 2007
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