Streitig ist, ob der Kläger Leistungen erbrachte, die als Vermittlung von Wertpapierumsätzen gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG bzw. Art.
Der Kläger war in den Streitjahren als Anlageberater und Depotverwalter tätig; sein Unternehmen bezeichnete er als Asset-Management. Er besaß die Erlaubnis für das Betreiben der Finanzportfolioverwaltung nach §
Aufgrund eines formularmäßigen Anlage- und Verwaltungsvertrages beriet er Kunden, die Gelder in Wertpapieren bei einer Direktbank anzulegen beabsichtigten. Je nach Risikobereitschaft des Kunden schlug er entsprechende Anlageformen und Werte vor. In den mit den Kunden abgeschlossenen Verträgen wurde festgehalten, innerhalb welcher Anlageformen der Kläger frei verfügen konnte.
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