I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstrebt für sich und die frühere A OHG sowie die frühere B GbR, deren Rechtsnachfolger der Kläger ist, die Feststellung der Nichtigkeit oder die Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre (1979 bis 1995), die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten zu erfassen. Hilfsweise begehrt er abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage als unbegründet ab.
Mit der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO). Außerdem macht er Verfahrensmängel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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