BFH - Beschluss vom 05.06.2009
V B 52/08
Normen:
UStG § 14 Abs. 3; AO § 227; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; 31977L0388;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1593
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5697/04

Voraussetzungen des Erlasses bestandskräftig festgesetzter Steuern im Billigkeitsverfahren; Anforderungen an die finanzgerichtliche Durchsetzbarkeit der Feststellung der Nichtigkeit oder die Änderung von bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

BFH, Beschluss vom 05.06.2009 - Aktenzeichen V B 52/08

DRsp Nr. 2009/20977

Voraussetzungen des Erlasses bestandskräftig festgesetzter Steuern im Billigkeitsverfahren; Anforderungen an die finanzgerichtliche Durchsetzbarkeit der Feststellung der Nichtigkeit oder die Änderung von bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 3; AO § 227; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; 31977L0388;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstrebt für sich und die frühere A OHG sowie die frühere B GbR, deren Rechtsnachfolger der Kläger ist, die Feststellung der Nichtigkeit oder die Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre (1979 bis 1995), die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten zu erfassen. Hilfsweise begehrt er abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage als unbegründet ab.

Mit der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO). Außerdem macht er Verfahrensmängel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).