BFH - Urteil vom 24.04.2013
XI R 25/10
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 5, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3; UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1532/08

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen XI R 25/10

DRsp Nr. 2013/17805

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

1. Stehen die von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogenen Vorleistungen zwar in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, gehören die Kosten dieser Leistungen aber zu den allgemeinen Aufwendungen seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit und führt diese ausschließlich zu steuerpflichtigen Umsätzen, so kann der Unternehmer die für die Vorleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.2. Eine Aufteilung der Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer die bezogenen Vorleistungen sowohl für Umsätze verwendet, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht. Dabei ist auf die Verhältnisse der gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum abzustellen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 5, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3; UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I.