BFH - Beschluss vom 03.02.2016
V B 35/15
Normen:
UStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 794
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2722/13

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses

BFH, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen V B 35/15

DRsp Nr. 2016/5732

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses

1. NV: Bei Dauerschuldverhältnissen erfüllt ein Vertrag nur dann die Funktion einer Rechnung, wenn in dem Vertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist und zudem ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich die Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum ergibt. 2. NV: Ein Verfahrensfehler durch Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten führt gleichwohl nicht zur Zulassung der Revision, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das FG ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. 3. NV: Die Rechtsfrage, wer bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) die Feststellungslast für die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen trägt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Vorsteuerabzug im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (hier: aus der Tätigkeitsvergütung des Komplementärs einer KG) setzt zwar nicht die Vorlage weiterer Rechnungen, jedoch die Vorlage ergänzender Zahlungsbelege voraus, aus denen sich eine Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum ergibt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. März 2015 3 K 2722/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1;