BFH - Urteil vom 20.03.2014
V R 27/12
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1502/11

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs für ein gemischt genutztes Gebäude

BFH, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen V R 27/12

DRsp Nr. 2014/7264

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs für ein gemischt genutztes Gebäude

NV: Will eine juristische Person die Vorsteuern aus Herstellungskosten eines teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu Wohnzwecken des Geschäftsführers) genutzten Gebäudes abziehen, muss sie bis zum 31. Mai des Folgejahres erklären, dass sie das Gebäude insgesamt ihrem Unternehmen zugeordnet hat.

Will eine juristische Person die Vorsteuern aus Herstellungskosten eines teilweise unternehmerisch und teilweise nicht unternehmerisch (zu Wohnzwecken des Geschäftsführers) genutzten Gebäudes abziehen, so muss sie bis zum 31. Mai des Folgejahres erklären, dass sie das Gebäude insgesamt ihrem Unternehmen zugeordnet hat. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs und nicht auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses an.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe