FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.2009
14 K 357/08
Normen:
UStG 2000/2001 § 14 Abs. 2; UStG 2000/2001 § 14 Abs. 3; UStG 2000/2001 § 9 Abs. 1; UStG 2000/2001 § 4 Nr. 8a; UStG 2000/2001 § 17; UStG 2000/2001 § 18 Abs. 1 S. 1; UStG 2000/2001 § 18 Abs. 3; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 176 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1037

Voraussetzungen einer Berichtigung von vor dem 1.1.2004 ausgestellten Rechnungen; Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nach § 176 AO bei der Änderung eines Umsatzsteuerbescheids

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 14 K 357/08

DRsp Nr. 2010/18767

Voraussetzungen einer Berichtigung von vor dem 1.1.2004 ausgestellten Rechnungen; Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nach § 176 AO bei der Änderung eines Umsatzsteuerbescheids

1. Für die Korrektur von Rechnungen, die vor dem 1.1.2004 ausgestellt worden sind, gilt die im Anschluss an die EuGH-Entscheidung v. 19.9.2000 (Az.: C-454/98) ergangene BFH-Rechtsprechung, nach der die Korrektur einer Rechnung die nachweisliche Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens durch den Vorsteuerabzug voraussetzt. 2. Ist vor Erlass eines Steuerbescheids, der geändert werden soll, die zum Nachteil des Steuerpflichtigen geänderte Rechtsprechung bereits zur Veröffentlichung frei gegeben und in einer Fachzeitschrift veröffentlicht worden, steht die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO einer Änderung des Steuerbescheids nicht entgegen. 3. Bei Voranmeldungs- und Steueranmeldungs- bzw. -festsetzungsverfahren handelt es sich um verschiedene Verfahren. Der Vertrauensschutz des § 176 AO gilt daher nicht im Verhältnis Voranmeldung zu Steueranmeldung. 4. Der Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO setzt voraus, dass die höchstrichterliche Entscheidung, in der die Unvereinbarkeit zum Ausdruck kommt, zwischen dem Erlass des ursprünglichen Bescheids und der Entscheidung über die Korrektur liegt.