FG Nürnberg - Urteil vom 14.05.2013
2 K 568/11
Normen:
UStG § 6a Abs. 1 S. 1, Abs. 3; UStDV § 17a;

Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

FG Nürnberg, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 2 K 568/11

DRsp Nr. 2013/15695

Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Unternehmer hat diese Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) nachzuweisen.

Normenkette:

UStG § 6a Abs. 1 S. 1, Abs. 3; UStDV § 17a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei der Lieferung eines PKW um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt (Rechnung vom 07.10.2002).

Die Klägerin vermietete und verkaufte im Streitjahr Kraftfahrzeuge. In ihrer am 31.07.2003 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr machte sie folgende Angaben:

Lieferungen und Leistungen (16 %) 2.672.769,00 USt darauf 427.643,04
Vorsteuerbeträge 741.578,79
verbleibende Umsatzsteuer - 313.935,75
steuerfreie Umsätze
innergemeinschaftliche Lieferungen 669.027,00
Ausfuhrlieferungen 318.196,00

Das Finanzamt stimmte dieser zustimmungsbedürftigen Erklärung zu, so dass sie gemäß § 168 Satz 2 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand.