Streitig ist, ob es sich bei der Lieferung eines PKW um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt (Rechnung vom 07.10.2002).
Die Klägerin vermietete und verkaufte im Streitjahr Kraftfahrzeuge. In ihrer am 31.07.2003 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr machte sie folgende Angaben:
Lieferungen und Leistungen (16 %) | 2.672.769,00 | USt darauf | 427.643,04 |
Vorsteuerbeträge | 741.578,79 | ||
verbleibende Umsatzsteuer | - 313.935,75 | ||
steuerfreie Umsätze | |||
innergemeinschaftliche Lieferungen | 669.027,00 | ||
Ausfuhrlieferungen | 318.196,00 |
Das Finanzamt stimmte dieser zustimmungsbedürftigen Erklärung zu, so dass sie gemäß § 168 Satz 2 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand.
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