Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht. Dabei streiten sich die Beteiligten u.a. darüber, ob die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks ausreichend ist.
Die Klägerin ist ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen.
Am 12. Oktober 2006 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 04-06/2006 i.H.v. 13.944,64 EUR. In Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks wurde zum Verwendungszweck eingetragen: „Geschäftskosten – siehe Rechnungen”.
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