FG Köln - Urteil vom 06.05.2014
2 K 147/10
Normen:
UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9 Satz 3;

Voraussetzungen eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrages

FG Köln, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 2 K 147/10

DRsp Nr. 2014/13749

Voraussetzungen eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrages

Ein Vergütungsantrag, der innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt worden ist bzw. in dem nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben abgegeben worden sind, ist abzuweisen. Die Angabe "Geschäftskosten - siehe Rechnungen" im amtlichen Vordruck in Abschnitt 9 Buchst. a) stellt keine vom amtlichen Vordruck und nach den gesetzlichen Vorgaben geforderte Erklärung dazu dar, aus welchem Anlass die empfangenen Leistungen bzw. bezogenen Gegenstände für Zwecke des Unternehmens des Stpfl. verwendet worden sind.

Normenkette:

UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9 Satz 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht. Dabei streiten sich die Beteiligten u.a. darüber, ob die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks ausreichend ist.

Die Klägerin ist ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen.

Am 12. Oktober 2006 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 04-06/2006 i.H.v. 13.944,64 EUR. In Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks wurde zum Verwendungszweck eingetragen: „Geschäftskosten – siehe Rechnungen”.