FG Köln - Urteil vom 09.04.2014
2 K 1049/11
Normen:
UStG § 15 Abs 1; UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9 Satz 3;
Fundstellen:
DB 2014, 11

Voraussetzungen eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrages im Ausland ansässiger Unternehmer; Eintragungserfordernis in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtl. Vordrucks

FG Köln, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 2 K 1049/11

DRsp Nr. 2014/13260

Voraussetzungen eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrages im Ausland ansässiger Unternehmer; Eintragungserfordernis in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtl. Vordrucks

1. Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks dient der Darlegung, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für das Unternehmen des Antragstellers ausgeführt worden sind. 2. Ein Vorsteuervergütungsantrag ist unwirksam, wenn die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks fehlen oder nicht den dargelegten Anforderungen entsprechen, denn insoweit fehlen Erklärungen, die für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich sind. Im Streitfall genügen die Angaben in Abschnitt 2 ("IT-Software für IT-Infrastruktur), selbst wenn man die Erklärung in Abschnitt 9 a) ("gewöhnliche Geschäftstätigkeit") als einen zulässigen Verweis auf Abschnitt 2 ansehen würde, nicht den Anforderungen an die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks.

Normenkette:

UStG § 15 Abs 1; UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9 Satz 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 Vergütung von Vorsteuer zu erlangen, und dabei insbesondere um die Frage, ob ein wirksamer Vergütungsantrag gestellt wurde.