FG Köln - Urteil vom 09.04.2014
2 K 2550/10
Normen:
UStG § 15 Abs 1; UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9 Satz 1;

Voraussetzungen eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrages im besonderen Verfahren gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 UStDV

FG Köln, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 2 K 2550/10

DRsp Nr. 2014/13261

Voraussetzungen eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrages im besonderen Verfahren gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 UStDV

1. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer hat die Vergütung der Vorsteuerbeträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gem. § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG i.V.m. § 61 Abs. 1 UStDV zu beantragen. Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks dient der Darlegung, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für das Unternehmen des Antragstellers ausgeführt worden sind. Es genügen Angaben zum konkreten Anlass des Leistungsbezugs, selbst wenn diese noch klärungsbedürftig, unvollständig oder unrichtig, aber ergänzungsfähig sind. 2. Die Angabe, dass die von der Antragstellerin bezogenen Leistungen für die "Organisation von Kongressen" verwendet worden sind, ergänzt den Eingangssatz in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks in inhaltlich sinnvoller Weise. "Organisation von Kongressen" stellt eine hinreichende Beschreibung eines Anlasses, für den die empfangenen Leistungen verwendet worden sind, dar.

Normenkette:

UStG § 15 Abs 1; UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9 Satz 1;

Tatbestand