Streitig ist, in welchem Umfang Leistungen der Klägerin nach dem Zusatzabkommen zum
Die Klägerin betreibt ein Friseurgeschäft. Zu ihrem Kundenstamm gehören amerikanische NATO-Truppenangehörige und deren ziviles Gefolge. Für diese Kundschaft gibt es eine separate Preisliste mit um die MwSt geminderten Beträgen.
In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre, die gemäß § 168 AO als Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung galten, behandelte die Klägerin die Umsätze mit dieser Kundengruppe als steuerfrei gemäß § 26 Abs. 5 UStG, Art.
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