Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom 09.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2017 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht Nürnberg ausgesetzt.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
I.
Streitig ist, ob das Finanzamt im streitigen Bescheid zu Recht eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) angesetzt hat.
Die Antragstellerin hat ein Gebäude umbauen und renovieren lassen und die in den Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in den Steuererklärungen der Vorjahre geltend gemacht. Das Gebäude hat sie an eine Dritte (Betreiber) zwecks Betriebs eines "Boardinghauses" verpachtet. Bereits im Pachtvertrag ist die Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum avisiert. Dementsprechend heißt es im "Vertrag über den Betrieb eines Boardinghauses" (Betreibervertrag) u.a.:
§ 2 Betriebsstrukturen
Im Wege der Vermarktung wird [die Antragstellerin] einzelne bzw. mehrere Einheiten des Sondereigentums verbunden mit Grundstücksmiteigentum an Investoren veräußern.
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