BFH - Urteil vom 26.01.2012
VII R 4/11
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1; AO § 65 Nr. 3; AO § 66;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3614/07

Voraussetzungen für die Besteuerung von konkurrierenden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz; Begründung einer Drittschutzwirkung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG; Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage

BFH, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen VII R 4/11

DRsp Nr. 2012/10050

Voraussetzungen für die Besteuerung von konkurrierenden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz; Begründung einer Drittschutzwirkung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG; Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage

Kommt ernstlich in Betracht, dass ein Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung der konkurrierenden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz Wettbewerbsnachteile von erheblichem Gewicht erleidet, kann es unbeschadet des Steuergeheimnisses vom FA Auskunft über den für den Konkurrenten angewandten Steuersatz verlangen (Anschluss an das Urteil des Senats vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243).

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1; AO § 65 Nr. 3; AO § 66;

Gründe

I.