FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.02.2006
12 V 85/04
Normen:
UStG 1999 § 6a Abs. 1; UStG 1999 § 6a Abs. 4; UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV 1999 § 17a Abs. 1; UStDV 1999 § 17c Abs. 1; UStDV 1999 § 17c Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Voraussetzungen und Nachweisanforderungen der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung hochwertiger Kraftfahrzeuge

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2006 - Aktenzeichen 12 V 85/04

DRsp Nr. 2009/6528

Voraussetzungen und Nachweisanforderungen der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung hochwertiger Kraftfahrzeuge

1. Liegt der angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung hochwertiger Fahrzeuge ein Barverkauf zu Grunde, sind an den Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung besonders hohe Anforderungen zu stellen. 2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Steuerbefreiung für angebliche Ausfuhrlieferungen hochwertiger Fahrzeuge zu versagen ist, wenn die Lieferungen tatsächlich an andere als die vom Lieferer angegebenen Abnehmer erfolgt sind, und über die Lieferungen an die tatsächlichen Abnehmer keinerlei Geschäftsunterlagen mehr vorliegen. 3. Ob die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen allein deshalb versagt werden könnte, weil die gelieferten Fahrzeuge nicht, wie von den jeweiligen Abnehmern bestätigt, von diesen abgeholt und ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht, sondern vom Veräußerer ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert und dort dem Abnehmer übergeben wurden, konnte im Streitfall dahinstehen.

Normenkette:

UStG 1999 § 6a Abs. 1; UStG 1999 § 6a Abs. 4; UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV 1999 § 17a Abs. 1; UStDV 1999 § 17c Abs. 1; UStDV 1999 § 17c Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

I.