BFH - Beschluss vom 30.06.2010
XI R 5/08
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 9; RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. b; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3a; UStG § 13b; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3679/05

Vorlage zum Europäischen Gerichtshof zum unionsrechtlichen Begriff der Ansässigkeit eines Steuerpflichtigen; Qualifizierung eines Steuerpflichtigen als ein im Ausland ansässiger Steuerpflichtigernach dem Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland oder seinem Wohnsitz

BFH, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen XI R 5/08

DRsp Nr. 2010/15224

Vorlage zum Europäischen Gerichtshof zum unionsrechtlichen Begriff der "Ansässigkeit" eines Steuerpflichtigen; Qualifizierung eines Steuerpflichtigen als ein "im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger"nach dem Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland oder seinem Wohnsitz

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist ein Steuerpflichtiger bereits dann ein "im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger" i.S. des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat, oder muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass er seinen privaten Wohnsitz nicht im Inland hat?

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 9; RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. b; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3a; UStG § 13b; AEUV Art. 267 Abs. 3;

Gründe

I. Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des HR. Die Beteiligten streiten darum, ob HR Steuerschuldner für die von ihm erbrachten Dienstleistungen (Gestellung von Personal an inländische Unternehmen) ist, oder ob insoweit der jeweilige Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.