EuGH - Urteil vom 26.05.2016
C-607/14
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. d);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung - Art. 135 Abs. 1 Buchst. d - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Begriff - Kauf von Kinokarten per Telefon oder im Internet - Bezahlung per Debit- oder Kreditkarte - Als Abwicklung der Kartenzahlung bezeichnete Dienstleistungen

EuGH, Urteil vom 26.05.2016 - Aktenzeichen C-607/14

DRsp Nr. 2023/3205

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Befreiung – Art. 135 Abs. 1 Buchst. d – Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr – Begriff – Kauf von Kinokarten per Telefon oder im Internet – Bezahlung per Debit- oder Kreditkarte – Als ‚Abwicklung der Kartenzahlung‘ bezeichnete Dienstleistungen

Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die dort für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für eine als „Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen“ bezeichnete Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gilt, die von einem Steuerpflichtigen erbracht wird, wenn eine Person über ihn mittels Debit- oder Kreditkarte eine Kinokarte erwirbt, die er im Namen und für Rechnung eines anderen Unternehmens verkauft.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. d);

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).