Art. 53 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistung … betreffend die Eintrittsberechtigung … für Veranstaltungen“ im Sinne dieser Bestimmung eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in Form eines fünftägigen Buchhaltungslehrgangs, der ausschließlich an Steuerpflichtige erbracht wird und voraussetzt, dass Anmeldung und Bezahlung im Voraus erfolgen, erfasst.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 53 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. 2008, L 44, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
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