BFH - Beschluss vom 26.03.2009
V S 8/07 (PKH)
Normen:
UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1; ZPO § 114; FGO § 142 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; 31977L0388;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1467

Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug; Anforderungen an die Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers bei einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung

BFH, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen V S 8/07 (PKH)

DRsp Nr. 2009/16102

Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug; Anforderungen an die Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers bei einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1; ZPO § 114; FGO § 142 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; 31977L0388;

Gründe:

I.

Streitig im Hauptsacheverfahren V R 19/07 ist der Vorsteuerabzug der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) aus Rechnungen der A-GmbH im Streitjahr 2000.

Die Klägerin war als Einzelunternehmerin tätig. Unternehmensgegenstand war der An- und Verkauf von Fernsehern, CD-Spielern und ähnlichen Waren. Ab April 2000 handelte sie daneben im großen Umfang mit Mobiltelefonen. Hierdurch steigerte sich der Umsatz der Klägerin von 900 000 DM im April 2000 auf 8,3 Mio. DM im Juli 2000. Da die Klägerin in der Regel an Abnehmer in der Europäischen Gemeinschaft ohne Umsatzsteuerausweis lieferte, ergaben sich hohe Vorsteuerüberhänge.