Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Beteiligten streiten über einen Einfuhrabgabennacherhebungsbescheid, den der Beklagte erlassen hat, weil er davon ausgeht, die Klägerin habe als Fiskalvertreterin im Rahmen der Verzollung aus Drittstaaten importierter Waren unwirksame Vollmachten vorgelegt und über die Identität des Abnehmers in einem anderen Mitgliedstaat falsche Angaben gemacht. Auf diesem Wege seien Einfuhrumsatzsteuerfestsetzungen durch Vortäuschen innergemeinschaftlicher Lieferungen in das EU-Ausland vermieden worden.
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