BFH - Urteil vom 14.03.2012
XI R 2/10
Normen:
AO § 174 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2823/09

Vorliegen einer Ermessenentscheidung des Finanzamts bei der Entscheidung über die nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 174 Abs. 4 AO im Fall einer irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts

BFH, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen XI R 2/10

DRsp Nr. 2012/14911

Vorliegen einer Ermessenentscheidung des Finanzamts bei der Entscheidung über die nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 174 Abs. 4 AO im Fall einer irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts

Die Entscheidung des FA darüber, ob im Fall einer irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO nachträglich geändert wird, ist keine Ermessensentscheidung.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb mit Vertrag vom 31. Dezember 1994 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 einen Café-Betrieb mit sämtlichen in den Pachträumen befindlichen Inventargütern zu einem Gesamtkaufpreis von 400.000 DM. Hierüber erteilte der Verkäufer der Klägerin eine Rechnung vom 1. Januar 1995 mit einer Kaufsumme von 400.000 DM zuzüglich 15 % Umsatzsteuer (= 60.000 DM, Gesamtsumme 460.000 DM) und bestätigte den Erhalt des Betrages. Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1995 in vollem Umfang als Vorsteuer geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stimmte der Umsatzsteuererklärung lt. Mitteilung vom 19. August 1998 am 31. Juli 1998 zu.