Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung nach §
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine ausländische Personengesellschaft, die im Inland eine Windkraftanlage betreibt, als im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmerin i.S. des §
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