BFH - Urteil vom 07.03.2006
VII R 30/04
Normen:
TabakStG § 21 S. 1 ; UStG § 21 Abs. 2 S. 1 ; ZK Art. 32 Abs. 1 lit. e Art. 37 Art. 38 Art. 40 Art. 202 Abs. 1, 3 Art. 233 lit. d ; ZKDV Art. 163 ;
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2981/00

Vorschriftswidriges Verbringen von Ware

BFH, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen VII R 30/04

DRsp Nr. 2006/20352

Vorschriftswidriges Verbringen von Ware

1. Zigaretten werden vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, wenn sie entgegen Art. 38 Abs. 1 Buchst. a, Art. 40 ZK der Zollbehörde nicht gestellt worden sind.2. Das vorschriftswidrige Verbringen von Waren i. S. des Art. 233 Buchst. d ZK ist bereits dann beendet, wenn die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren den Ort, an dem sie den Zollbehörden nach Art. 40 ZK hätten gestellt werden müssen, wieder verlassen haben, ohne dass eine ordnungsgemäße Stellung erfolgt ist. Mit dem Verlassen des Amtsplatzes haben die Waren das "Innere" des Zollgebiets der Gemeinschaft erreicht: sie sind vorschriftswidrig verbracht.3. Eine zur Zollschuldnerschaft führende Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen einer Ware kann bereits in der Zusage einer späteren Unterstützung bestehen, sofern der Gehilfe den Täter in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt.

Normenkette:

TabakStG § 21 S. 1 ; UStG § 21 Abs. 2 S. 1 ; ZK Art. 32 Abs. 1 lit. e Art. 37 Art. 38 Art. 40 Art. 202 Abs. 1, 3 Art. 233 lit. d ; ZKDV Art. 163 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zur Zahlung von Einfuhrabgaben.