BFH - Beschluss vom 10.03.2006
V B 81/05
Normen:
UStG (1999) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1364
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2520/04

Vorsteuer - grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.03.2006 - Aktenzeichen V B 81/05

DRsp Nr. 2006/11922

Vorsteuer - grundsätzliche Bedeutung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Unternehmen einen Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen darf, wenn der Gegenstand im Umfang des vorgesehenen Einsatzes für unternehmerische Zwecke in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit steht und diese fördern soll.2. Maßgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.3. Absichtsänderungen des Stpfl. wirken nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück und führen daher nicht dazu, dass für Eingangsleistungen in Rechnung gestellte USt nachträglich als Vorsteuer abziehbar ist.

Normenkette:

UStG (1999) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe: