FG Köln - Urteil vom 02.04.2003
2 K 4693/00
Normen:
UStG § 18 Abs. 9 ;

Vorsteuer

FG Köln, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 2 K 4693/00

DRsp Nr. 2007/6254

Vorsteuer

Der Antrag auf Vorsteuer-Vergütung ist vom Unternehmer selbst eigenhändig zu unterschreiben. Diese Leistung kann nicht nachgeholt werden.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als ausländische Unternehmerin anzusehen ist und ihr als solcher ein Anspruch auf Vorsteuer-Vergütung zusteht, oder ob sie auch einen Ort der Geschäftsleitung im Inland hat, so dass sie deshalb vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht. Sie wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom o.o.oooo mit Sitz in A, ..., gegründet. Am Gesellschaftskapital von 100.000 luxemburgischen Franken - FLUX - sind die Gesellschafter D und FY je zur Hälfte beteiligt. Beide Gesellschafter sind Speditionskaufleute mit Wohnsitz in Z in Rheinland-Pfalz. Sie sind gleichzeitig Gesellschafter der Y-GmbH & Co KG mit Sitz in N, Rheinland-Pfalz; diese Gesellschaft hat zusätzlich noch einige Niederlassungen in Deutschland. Zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin wurde Herr DY bestellt. Er war im Streitzeitraum gleichzeitig als Gesellschafter in der Geschäftsführung der Y GmbH & Co KG sowie in einer weiteren Gesellschaft tätig.