Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte, das Finanzamt, das Guthaben aus der Voranmeldung zur Umsatzsteuer für den Monat August 2000 zu Recht teilweise mit rückständiger Umsatzsteuer der Klägerin (Klin.), der Firma X GmbH, für das Jahr 1999 sowie der Voranmeldung für den Monat April 2000 aufgerechnet hat.
Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:
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