BFH - Beschluß vom 30.05.2000
V B 31/00
Normen:
EG Art. 234 ; UStDV (1980) § 51 Abs. 3 S. 1 § 59 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1505

Vorsteuer; ausländische KapG mit Geschäftsleitung im Inland

BFH, Beschluß vom 30.05.2000 - Aktenzeichen V B 31/00

DRsp Nr. 2000/7362

Vorsteuer; ausländische KapG mit Geschäftsleitung im Inland

Die USt-Pflicht einer ausländischen KapG hängt nicht von ihrer Rechtsfähigkeit ab; für ihre Unternehmereigenschaft ist daher unerheblich, ob sich ihre Rechtsfähigkeit nach deutschem oder ausländischem Gesellschaftsrecht richtet.

Normenkette:

EG Art. 234 ; UStDV (1980) § 51 Abs. 3 S. 1 § 59 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft Luxemburgischen Rechts; sie wird in Luxemburg als Mehrwertsteuerpflichtige behandelt. Sie betreibt ein Transportunternehmen mit in Luxemburg registrierten Fahrzeugen. Dort unterhielt sie auch ein Büro. Ihre Gesellschafter waren in Deutschland ansässig und betrieben auch hier ein Transportunternehmen.

Die Klägerin beantragte die Vergütung von Vorsteuern aus Leistungsbezügen der Jahre 1990 bis 1992 im Verfahren nach §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1980/1991.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Bundesamt für Finanzen --BfF--) lehnte die beantragte Vergütung mit der Begründung ab, dass es sich bei der Klägerin um ein im Inland ansässiges Unternehmen handele; der Ort der Geschäftsleitung befinde sich im Inland. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.