FG Köln - Urteil vom 24.05.2000
2 K 3746/97
Normen:
UStDV a.F. § 61 Abs. 1 S 2 ; UStG a.F. § 18 Abs. 9 ; AO 1977 § 109 ; 8. EG-Richtlinie Art. 7 Abs. 1 ; 8. EG-Richtlinie Art. 7 Abs. 1 S 4 ; UStDV a.F. § 61 Abs. 1 ;

Vorsteuer-Vergütung - Verlängerung der Frist zur Abgabe des Antrags?

FG Köln, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 2 K 3746/97

DRsp Nr. 2001/16312

Vorsteuer-Vergütung - Verlängerung der Frist zur Abgabe des Antrags?

1) Die Frist des § 61 Abs. 1 S. 2 UStDV a.F. ist als gesetzliche Ausschlussfrist nicht verlängerbar. § 18 Abs. 9 UStG a.F. reicht insofern als Ermächtigungsgrundlage aus, da diese Norm im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 S. 4 der 8. EG-Richtlinie zu sehen ist, der die sechsmonatige Ausschlussfrist festlegt. Die spätere Aufnahme dieser Frist ins Gesetz dient lediglich der Rechtsklarheit und nicht der Korrektur. 2) Die Frist nach § 61 Abs. 1 S. 2 UStDV a.F. ist auch nicht rückwirkend nach § 109 AO verlängerbar, denn § 18 Abs. 9 UStG a.F. i.V.m. § 61 Abs. 1 S. 2 UStDV a.F. stellen Spezialvorschriften dar.

Normenkette:

UStDV a.F. § 61 Abs. 1 S 2 ; UStG a.F. § 18 Abs. 9 ; AO 1977 § 109 ; 8. EG-Richtlinie Art. 7 Abs. 1 ; 8. EG-Richtlinie Art. 7 Abs. 1 S 4 ; UStDV a.F. § 61 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin rückwirkend die Frist zur Abgabe der Anträge auf Vorsteuer-Vergütung für die Zeiträume Januar bis Dezember 1990, 1991, 1992 und 1993 zu verlängern ist.

Am 10.8.1994 beantragte die Klägerin Vergütung von Vorsteuern der Jahre 1990, 1991, 1992 und 1993 sowie gleichzeitig, rückwirkend nach § 109 AO die Abgabefrist zu verlängern, weil ihr die Möglichkeit der Erstattung nicht bekannt gewesen sei.