FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2006
16 K 477/03
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 14; UStG § 15;

Vorsteuerabzug - Abzug von Vorsteuer für die Zeit der Gründung eines Juweliergeschäfts

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 16 K 477/03

DRsp Nr. 2010/18678

Vorsteuerabzug - Abzug von Vorsteuer für die Zeit der Gründung eines Juweliergeschäfts

1. Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 14 UStG. 2. Wer als Unternehmer anzusehen ist, bestimmt sich danach, wer im Außenverhältnis als solcher auftritt. 3. Ohne Belege über eine nach außen hin in Erscheinung tretende unternehmerische Beteiligung kommt ein Vorsteuerabzug nicht infrage. 4. Eigenbelege über Fahrt- und Verpflegungskosten müssen zeitnah erstellt werden. Ein nach Jahr und Tag erstellter Eigenbeleg entfaltet keine Gewähr mehr für seine inhaltliche Richtigkeit. 5. Für die Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es auf die Absicht der Verwendung der Eingangsleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt des Leistungsbezugs an.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 14; UStG § 15;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Klägerin Vorsteuern aus der Zeit der Gründung eines Goldschmiede- und Schmuckgeschäftes abziehen kann.

Der Vater der Klägerin hatte in der Vergangenheit in der W. straße in W. ein Geschäft als Schmuckhändler geführt. Dieses wurde aus Altersgründen aufgegeben und stand leer. Während der Zeit des Bestehens des Geschäfts hatte die Klägerin dort eine Ausbildung absolviert.