BFH - Beschluss vom 16.01.2004
V B 132/03
Normen:
UStG (1993) § 3 Abs. 1 § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 987
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 29.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7119/02

Vorsteuerabzug - sog. Pro-Forma-Rechnung

BFH, Beschluss vom 16.01.2004 - Aktenzeichen V B 132/03

DRsp Nr. 2004/6816

Vorsteuerabzug - sog. Pro-Forma-Rechnung

Hat ein Rechnungsaussteller einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Grundstückseigentümer und ist er verpflichtet, der Klägerin das Eigentum am Grundstück zu verschaffen, folgt daraus umsatzsteuerrechtlich nicht zwingend, dass der Rechnungsaussteller auch Lieferer des Grundstücks ist. Jedenfalls ist ihm die Grundstückslieferung nicht zuzurechnen, wenn die Eigentumsverschaffung unmittelbar zwischen dem bisherigen (eingetragenen) Grundstückseigentümer und der Klägerin vollzogen wird.

Normenkette:

UStG (1993) § 3 Abs. 1 § 15 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für 1997 den Abzug von 30 525 DM als Vorsteuer aus einer Pro-forma-Rechnung vom 15. Mai 1993, die die D-GmbH über die Lieferung des Grundstücks Z-Straße 2 in X ausgestellt hatte. Nach dem Inhalt der Rechnung sollte diese Gültigkeit erlangen, wenn der Kaufvertrag vom 10. November 1992 durchgeführt worden war und die Klägerin im Grundbuch eingetragen worden war.