FG Köln - Urteil vom 10.07.2006
4 V 1449/06
Normen:
UStG § 14 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 634

Vorsteuerabzug

FG Köln, Urteil vom 10.07.2006 - Aktenzeichen 4 V 1449/06

DRsp Nr. 2007/4693

Vorsteuerabzug

Um den Vorsteuerabzug beanspruchen zu können, müssen Rechnungsaussteller und Leistender grundsätzlich identisch sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob der Leistende seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch andere ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt.

Normenkette:

UStG § 14 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller betreibt einen Handel mit Nutzfahrzeugen und bietet weitere Serviceleistungen wie deren Aufbereitung, Vermietung, Leasing und Finanzierung an. Mit Änderungsbescheiden vom ...2006 wurde für die Streitjahre 2000 bis 2003 und für das Streitjahr 2004 durch Bescheid vom ...2006 der gewährte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firmen ... GmbH, F.T.. Nutzfahrzeuge, T. und der XXX GmbH wegen fehlender Identität zwischen dem tatsächlich leistenden Unternehmer und Rechnungsaussteller versagt. Der Bescheid zur Umsatzsteuer 2000 wurde nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert, die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2004 wurden nach § 164 Abs. 2 AO geändert.

Den Änderungsbescheiden liegen die Ergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung gegen den Antragsteller und die Verantwortlichen der Firmen ... GmbH, F.T. Nutzfahrzeuge T. und der XXX GmbH sowie andere Nutzfahrzeughändler zugrunde, die der Antragsgegner übernommen hat.