BFH - Beschluss vom 05.03.2007
V B 84/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 ; UStG (1999) § 14 § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1364
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2572/05

Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen V B 84/06

DRsp Nr. 2007/9368

Vorsteuerabzug

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Vorsteuerabzug verlangt, dass der leistende Unternehmer aus dem zu Grunde liegenden Abrechnungspapier eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 ; UStG (1999) § 14 § 15 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete zum 18. September 2003 ein Gewerbe "Gastrotechnik und EDV-Technik" an. Er begehrte beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erfolglos den Vorsteuerabzug aus fünf, im Zeitraum Juni bis August 2003 ausgestellten Rechnungen der Firma X über Computerchips. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2003 (Streitjahr) vom 26. Oktober 2005 ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die vorliegenden Rechnungsangaben ermöglichten nicht --wie erforderlich-- eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers. Aufgrund der Rechnungsangaben und verschiedener --vom FG im Einzelnen dargestellter Umstände-- sei "völlig unklar", wem die abgerechneten Leistungen zuzurechnen seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen, entweder nicht schlüssig dargelegt oder sie liegen nicht vor.