FG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2012
1 K 1372/10 U
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Vorsteuerabzug aus Bauleistungen für Grundstücksgemeinschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 1 K 1372/10 U

DRsp Nr. 2013/24734

Vorsteuerabzug aus Bauleistungen für Grundstücksgemeinschaft

Einem nicht nach außen auftretenden Gemeinschafter einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Bauleistungen nicht zu, wenn nach außen nur die beiden übrigen Gemeinschafter als Bauherren und Vertragspartner auftreten, ohne offen zu legen, dass sie auch im Namen des weiteren Gemeinschafters handeln, und die Rechnungen nur an die als Auftraggeber auftretenden Bauherren adressiert sind (Abgrenzung zum EuGH-Urteil vom 21.04.2005 C- 25/03, NJW 2005, 1633). Für die Bestimmung des Leistungsempfängers ist unbeachtlich, wer zivilrechtlicher Eigentümer des bezogenen Leistungsgegenstands wird, wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer die empfangene Leistung bezahlt hat (vgl. BFH-Urteile vom 18.02.2009 V R 82/07, BFH/NV 2009, 1214, HFR 2009, 700, und vom 23.09.2009 XI R 14/08, BStBl II 2010, 243 m.w.N.). Steht der Leistungsempfänger nach den durch die objektiven Umstände bestätigten Vereinbarungen der Beteiligten fest, kann er nicht nachträglich in der Rechnung durch anderslautende Empfängerbezeichnungen aufgehoben werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1987 V R 85/83, BStBl II 1988, 158).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Tatbestand