Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage.
Der Kläger deckte im Jahr 2006 das Dach seiner ca. 1920 erbauten Scheune mit Tonziegeln neu ein und errichtete auf der Südseite des Daches eine Photovoltaikanlage. Unstreitig beträgt die gesamte neu eingedeckte Dachfläche 148 qm, wovon die mit der Photovoltaikanlage bedeckte Südseite einen Anteil von 85 qm (= 57,43 %) ausmacht. Weiter schloss er einen Einspeisungsvertrag mit dem Energieunternehmen A und verzichtete gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des §
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