FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.01.2012
1 V 2592/11
Normen:
UStG § 15; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 4; UStG § 14 Abs. 5 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Vorsteuerabzug aus der Rechnung für die Anzahlung eines Blockheizkraftwerkes

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 1 V 2592/11

DRsp Nr. 2013/22881

Vorsteuerabzug aus der Rechnung für die Anzahlung eines Blockheizkraftwerkes

1. Haben mehrere Senate des FG die Anerkennung der Vorsteuer aus der Anzahlungsrechnung für ein Blockheizkraftwerk unterschiedlich beurteilt, bestehen ernstliche Zweifel hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Anzahlungsrechnung. 2. Bestehen objektive Anhaltspunkte für die Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit ausüben zu wollen und wurden erste Investitionsausgaben für diesen Zweck getätigt und ein Gewerbebetrieb angemeldet, ist die Unternehmereigenschaft gegeben und sollte mit dem Erwerb eines Blockheizkraftwerks nicht bloß eine Kapitalanlage getätigt werden. 3. Bei der Rechnung über eine Anzahlung ist nicht erforderlich, dass die Rechnung als „Anzahlungsrechnung” gekennzeichnet wird. 4. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Anzahlung eines Blockheizkraftwerks setzt keine genaue Typenbezeichnung und nicht die Angabe der Seriennummer des zu erwerbenden Blockheizkraftwerks voraus.

1. Die Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das III. Kalendervierteljahr 2010 vom 24.05.2011 wird ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 4; UStG § 14 Abs. 5 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.