FG Münster - Urteil vom 26.10.2023
5 K 1287/20 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 8 d; UStG § 9 Abs. 1;

Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Bezahlsystem paydirekt

FG Münster, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen 5 K 1287/20 U

DRsp Nr. 2024/1590

Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Bezahlsystem "paydirekt"

Tenor

Der Umsatzsteueränderungsbescheid für 2016 vom 02.04.2020 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf xxx € herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 8 d; UStG § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Bezahlsystem "paydirekt".

Die Klägerin ist eine Bank, die im Streitjahr 2016 an dem Bezahlsystem paydirekt, einem Verfahren für Internet- und mobile Zahlungen, teilgenommen hat. Ab Ende 2020 wird das Produkt nunmehr unter dem Markennamen "giropay" betrieben.