FG Nürnberg - Urteil vom 07.08.2008
II 347/05
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 1 ;

Vorsteuerabzug aus früherer unternehmerischer Tätigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 07.08.2008 - Aktenzeichen II 347/05

DRsp Nr. 2008/19041

Vorsteuerabzug aus früherer unternehmerischer Tätigkeit

Wird eine unternehmerische Tätigkeit eingestellt, so kommt ein Vorsteuerabzug nur für Leistungen in Betracht, die in Zusammenhang mit der früher ausgeführten unternehmerischen Tätigkeit stehen.

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht der Klägerin den Vorsteuerabzug aberkannt hat mit der Begründung, sie sei in den Streitjahren nicht unternehmerisch tätig gewesen bzw. habe nur steuerfrei Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 8j UStG 1993 ausgeführt.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft und wurde im Jahre 1985 errichtet. Sie war in den Streitjahren an dem gezeichneten Kapital der A.-GmbH (GmbH) mit 30% beteiligt und hielt darüber hinaus Anteile als stiller Gesellschafter im Umfang von etwa 30% an den Gesamteinlagen der stillen Gesellschafter in der GmbH.

Die Klägerin führte bis einschließlich 1995 steuerpflichtige Umsätze aus Werbesendungen aus. In den Streitjahren hatte sie keine Umsätze mehr erzielt. Ihr flossen im Wesentlichen nur Erträge aus den Beteiligungen an der GmbH zu. Ab 2001 erzielte sie wieder umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus der Überlassung von Rundfunklizenzen.