I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist ein Bauunternehmen. In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für das 3. und 4. Quartal 1998 machte sie Vorsteuerbeträge u.a. aus Rechnungen der I-GmbH geltend. Sie hatte die I-GmbH nach ihren Angaben zur Durchführung als Subunternehmerin eines ihr selbst als Subunternehmerin erteilten Auftrages eingesetzt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ u.a. diese Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu, weil nicht auszuschließen sei, dass die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen von einem anderen Unternehmen für das Unternehmen der Klägerin erbracht worden seien.
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