FG Nürnberg - Beschluss vom 09.08.2002
II 474/01
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 41

Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer zunächst inaktiven Firma [Phönix-Gesellschaft], die lediglich zu dem Zweck aktiviert wird, um als Rechnungsaussteller einen ungerechtfertigten Vorsteuerabzug zu ermöglichen [missingtrader]

FG Nürnberg, Beschluss vom 09.08.2002 - Aktenzeichen II 474/01

DRsp Nr. 2003/706

Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer zunächst inaktiven Firma ["Phönix"-Gesellschaft], die lediglich zu dem Zweck aktiviert wird, um als Rechnungsaussteller einen ungerechtfertigten Vorsteuerabzug zu ermöglichen ["missingtrader"]

1. Einer juristischen Person fehlt die Selbständigkeit, wenn sie sich nurmehr als willenloses Werkzeug eines anderen darstellt. 2. Ein nur zum Schein errichteter Firmensitz reicht bei einer GmbH als Gesellschaftssitz nicht aus. 3. Das Merkmal der Selbständigkeit als Voraussetzung der Unternehmereigenschaft und damit als Kriterium der Vorsteuerabzugsberechtigung kann nicht aus der Sicht des Leistungsempfängers beurteilt werden. 4. Die Finanzbehörde trägt nicht die Beweislast dafür, dass ein Geschäft, aus dem ein Vorsteuererstattungsanspruch geltend gemacht wird, nur zum Schein abgeschlossen wurde.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 2 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. In dem Verfahren ist streitig, ob die Antragstellerin zurecht abziehbare Vorsteuerbeträge aus einer Rechnung der Firma A. GmbH in Höhe von 246.715,10 DM geltend machen kann.