I.
Streitig sind Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2009 bis 2011, mit denen im Wesentlichen der Vorsteuerabzug aus Renovierungsleistungen rückgängig gemacht wurde.
Die Klägerin, eine Grundstücksgemeinschaft, erwarb mit notariellem Vertrag vom 19.10.2007 ein Einfamilienhaus, ohne zur Mehrwertsteuer zu optieren. Übergang von Nutzen und Lasten war nach Angabe der Klägerin am 01.03.2008.
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