FG Nürnberg - Beschluss vom 09.03.2015
2 V 687/14
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Vorsteuerabzug aus Renovierungsleistungen: Nachweis der Zuordnung eines gemischt nutzbaren Gegenstandes - hier Einfamilienhaus - zum Unternehmen.

FG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen 2 V 687/14

DRsp Nr. 2015/7000

Vorsteuerabzug aus Renovierungsleistungen: Nachweis der Zuordnung eines gemischt nutzbaren Gegenstandes - hier Einfamilienhaus - zum Unternehmen.

Für die Zuordnung eines gemischt nutzbaren Gegenstandes zum Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG spricht, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs den daraus resultierenden Vorsteuerbetrag in seinen Voranmeldungen anmeldet und bis zur Ablauf der Frist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO eine aussagekräftige Dokumentation dieser Entscheidung in Form einer Umsatzsteuerjahreserklärung mit entsprechenden Vorsteuerbeträgen erstellt. Allerdings wird im Regelfall der Nachweis scheitern, dass bei Leistungsbezug eine Zuordnungsentscheidung getroffen wurde, wenn nicht jedenfalls bis zur Ablauf der Frist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO eine aussagekräftige Dokumentation dieser Entscheidung in Form einer Umsatzsteuerjahreserklärung mit entsprechenden Vorsteuerbeträgen erstellt wurde.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig sind Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2009 bis 2011, mit denen im Wesentlichen der Vorsteuerabzug aus Renovierungsleistungen rückgängig gemacht wurde.

Die Klägerin, eine Grundstücksgemeinschaft, erwarb mit notariellem Vertrag vom 19.10.2007 ein Einfamilienhaus, ohne zur Mehrwertsteuer zu optieren. Übergang von Nutzen und Lasten war nach Angabe der Klägerin am 01.03.2008.